Wer sein Auto nicht im freien stehen lassen möchte, der kann mit einem Unterstand Abhilfe verschaffen. Als Unterstand bietet sich zum einen ein Carport, vor allem aber auch eine Garage an. Die Unterschiede zwischen einem Carport und einer Garage liegen auf der Hand. So unterscheiden sich diese in der Umfassung mit Wänden. Eine große Rolle spielt bei der Definition von Garagen und Carports in Österreich das Baurecht.
Österreich und das Baurecht für Carports und Garagen
Maßgebend bei der Frage ab wann ein Carport eine Garage ist, wird vom Baurecht beantwortet. Doch gerade hier fängt die große Schwierigkeit an, nämlich in Österreich ist das Baurecht je nach Bundesland sehr verschieden. Und das hat dann auch Auswirkungen auf die Frage, ab wann ein Carport als Garage eingestuft wird. Und das kann nicht unerheblich sein. Weil dann kann plötzlich aus einem genehmigungsfreien Vorhaben, plötzlich nicht nur eine Genehmigung erforderlich sein. Vielmehr müssen dann auch unter Umständen eine Vielzahl an baurechtlichen Regelungen eingehalten werden. Wie zum Beispiel die Einhaltung von Abstandsregelungen zu Nachbargrundstücken oder auch zu anderen Bauwerken. Da je nach Bundesland diese Frage unterschiedlich beantwortet wird.
Unterschiedliche Regelungen
Wie kompliziert und unterschiedlich das ist, zeigen wir anhand von verschiedenen Beispielen auf. In der Steiermarkt handelt es sich um einen normalen Unterstand, sofern dieser nicht fünf geschlossene Seiten hat. In Kärnten handelt es sich um Carports, wenn diese nicht eine Grundfläche von 25 m² überschreiten und auch nicht höher als 3.5 m ist. Wieder anders sieht es in Klagenfurt aus. Hier wird zwischen Carports und Garagen nicht unterschieden, sofern diese nicht eine Höhe von 3 m überschreiten. Auch darf sich mit dem Haupthaus keine Gebäudefront über 10 m bilden. Wird das eingehalten, ist auch eine Bebauung bis zur Grundstücksgrenze möglich. Wird es überschritten, handelt es sich nicht nur um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Zudem muss dann auch eine Abstandsregelung zum Nachbar eingehalten werden und der Nachbar, muss diesem Vorhaben auch zustimmen.
Rechtslage in Oberösterreich und Wien
Und wieder anders sieht es in Oberösterreich aus, was hier die Definition zwischen Garagen und Carports betrifft. Hier ist Größe bei der Grundfläche von 35 m² möglich, ohne das man hier zum Beispiel eine Genehmigung benötigt. Jedoch nur wenn der Unterstand nur in einem Umfang von 50 Prozent umschlossen ist. Ist eine größere Fläche, zum Beispiel durch Wände umschlossen, so ist das nicht nur genehmigungspflichtig. Vielmehr reduziert sich in einem solchen Fall auch die maximal zulässige Fläche auf 15 m², wenn man ein Genehmigungsverfahren umgehen möchte. Und in Wien braucht man keine Genehmigung, wenn die Aufstellung in einer Nähe von 3 m zum Wohnhaus erfolgt. Wenn kein Zimmerfenster vom Haus sich anschließt und der Unterstand auch nicht umschlossen ist. In allen anderen Fällen handelt es sich hier nicht mehr um einen Unterstand, sondern gilt als ein Bauwerk. Unabhängig davon, ob es hier um Garagen oder um Carports geht.
Abschließende Empfehlung
Wie man anhand von diesen Ausführungen zu den einzelnen Bundesländern erkennen kann, sind die Abweichungen im Baurecht teilweise sehr groß. Daher abschließend auch die Empfehlung: Wer Rechtssicherheit zu seinem Vorhaben haben möchte, der sollte vorher sich bei seiner zuständigen Bauverwaltung erkundigen. Was für Regelungen im Baurecht hier konkret gelten. Auch weil es je nach Stadt oder Gemeinde, noch gesonderte Vorgaben geben kann. Und noch eine Unsicherheit kommt hier hinzu, nämlich die stetige Anpassung und Änderung der herrschenden Bauvorschriften in Österreich.